Porsche 911 - FAQ : Antworten



Für die Richtigkeit der Beiträge kann ich keine Garantie übernehmen. Alle Beiträge wurden von mir so weit möglich auf sachliche Richtigkeit geprüft.

Thema: G-Kat : Versicherungsschutzverlust wegen Tausch Kat gegen Kat-Ersatzrohr ?


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : (Marc fährt einen 911 SC, Mj 1980, 188 PS mit nachgerüsteten Cargraphic Kat)

    > Dann mutiert das Ding vom Leerrohr zum Lehrrohr *g*.

    Nix Leerrohr. Der Kat bleibt - dann aber ungeregelt. Ich kann nur das Geruckel bei Temperaturen unter 10 Grad nicht mehr ertragen. Cargraphic KAT sucks ! Die Motorsteuerung von denen ist der letzte Müll. Unter 10 Grad ist das Auto nicht mehr fahrbar. Bei 3500 Umin regelt der sich auch zu Tode.

    Die Blackbox wird einfach kalt gestellt und die Steuerung übernimmt wieder der Warmlaufregler. Dann fahre ich mit ungeregeltem Kat rum. Mehr PS brauche ich nicht.


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : Wenn du an den falschen Unfallgegner kommst der gut anwaltlich vertreten ist , hast du mit nicht eingetragenen Anbauteilen egal welcher Art schlechte Karten - fahren ohne Betriebserlaubnis heisst keinen Versicherungsschutz ! - lies es in den Bedingungen deiner Versicherung nach - wenn es nicht rauskommt gut - wenn doch ziemlich schlecht - du verlierst auch bei unverschuldeten Unfällen deine Rechte auf Schadensersatz! Mir haben in diesem Jahr zwei nette Mitbürger mein 968er Cabrio zerlegt und in beiden Fällen ist der Wagen von Sachverständigen der gegnerischen Versicherung gerade auf soetwas geprüft worden. Bei Sportwagen erst recht - also so leicht ist die Schulter nicht auf die du das nimmst.


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : Ich habe keine NICHT eingetragenen Anbauteile.

    Der Wagen hat 188 PS eingetragen. Der KAT ist auch eingetragen. Alle Teile bleiben drin! Die Blackbox wird abgeklemmt die Regelung der Einspritzung geht wieder über den Warmlaufregler der auch noch im Motorraum hängt.

    Fazit: Keine nicht eingetragenen Teile. Keine Mehr-PS. KAT vorhanden, Lambdasonde vorhanden.

    Maximal Steuerhinterziehung - meiner Meinung nach.

    Was soll denn die Versicherung bemängeln?? Wie die 188 PS zustande kommen ist doch egal. Das Auto wurde so konstruiert, die Bremsen sind ausreichend Dimensioniert. Das Auto ist sogar orginaler als vorher. Ich verstehe nciht was Du meinst. So lief der Wagen mal vom Band.


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : > genügt es nicht, einfach nur das Kabel von der Lamdasonde abzuziehen ?
    > Das kann doch immer mal passieren.

    Leider nein. Es ist ein Nachrüstkat mit schlechter Motorsteuerung. Diese Box muß wieder umgangen werden. Kabel von der Box ab. Schlauch wieder an den Warmlaufregler anschließen. That's it. Der Rest bleibt unberührt


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : Laut Allianz Abt.leiter Schadenabteilung Freiburg Weisenberger: im Schadenfall hat es keine Auswirkung auf die Vers. Leistung, es sei denn das Auto raucht gar fürchterlich und deshalb geschieht der Unfall. Wichtig: keine techn. Veränderung, die die Sicherheit oder die Leistung beeinflusst.


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : Tatsache ist troz allem:

    WENN ein Kat eingetragen ist und man diesen stillegt erlischt automatisch die Betriebserlaubnis.

    Auch wenn irgendein Versicherungsmensch was anderes behauptet oder von der Logik her nichts sicherheitsrelevantes am Fahrzeug gegenüber dem Auslieferungszustand verändert wurde.

    Anwälte haben da ihre eigenen Ansichten, und Versicherungen versuchen sich immer mit allen Mitteln ums zahlen zu drücken.

    Also vorsicht bei solchen "Rückrüstungen", das kann ins Auge gehen"


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : Schau mal Deinen Fz-Schein genau an:

    wenn da bei einer Eintragung steht "auch zulässig" darf man sowohl als auch verwenden. Der Kat ist "fest" eingetragen, den darf man nicht rückrüsten.

    Nachträgliche Tieferlegungen kenne ich nur so, daß so eine Passage mit "auch zulässig" dabeisteht. Wenn nicht, müßte man die Tieferlegung eigentlich wieder austragen lassen, um das Auto auf Serienstand zurückzurüsten. Auch wenn es gegen die Logik ist.

    Oder gibt es noch die Möglichkeit, auf die ABE des Fahrzeugs hinzuweisen? Weiß das vielleicht einer?


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : > Bei einer tieferlegung wird die fz-höhe geändert, oder?
    > Die musste dann theoretisch auch wieder zurückgeändert werden

    Ich kenne das so, daß die serienmäßige Fahrzeughöhe stehenbleibt und dann unten steht "Tieferlegung um xxxmm", ggf. mit diesen oder jenen Teilen. Und bei den Teilen steht dann so etwas wie "auch zulässig". Dann kann man auch die Serienteile verwenden. Wenn die Fahrzeughöhe geändert wurde, muß diese eigentlich auch rückwärts wieder geändert werden, da hast Du recht.
    Alles rein theoretisch, es kommt darauf an, was genau verbaut wurde (evtl. mit ABE?) und was dann genau eingetragen wurde.


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : > Bei einer tieferlegung wird die fz-höhe geändert, oder?

    Nein die FZ Höhe wurde nicht geändert. Obwohl tieferlegung um ca. 30 mm drin steht und dadurch die höhe um 30 mm geringer sein müsste.

    Bei den Felgen steht wirklich "auch gen." Also müsste ich die Tieferlegung "austragen" lassen. Theoretisch. Verrückt.

    Aber ich habe was anderes gefunden was wieder Raum zum spekulieren gibt.

    "Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis wurde die "Gefährdungserwartung" im Gegensatz zu "Möglichkeit einer Gefährdung" neu eingefügt. Ziel war es, den formaljuristischen Verstoß (!) ohne jegliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (!) zu entschärfen, da die Rechtsfolge als (zurecht, Red.) unangemessen angesehen wurde."

    Beispiel:
    Durch das Benutzen von Reifen einer Reifengröße, welche nicht im Fahrzeugschein eingetragen ist, erlischt nicht automatisch die Betriebserlaubnis.

    Sachverhalt:

    Der Betroffene hatte auf dem PKW Reifen der Größe 195/50 HR 15 auf Felgen der Größe 7J x 15 H2 i.V. mit einem Sportlenkrad „Raid 13" montiert. In der ABE des Sportlenkrades war als Auflage vermerkt, dass das Lenkrad nur i.V. mit der Serienbereifung 155 R 13 oder 185/60 R 14 montiert werden dürfe. Bei anderer als der Serienbereifung wurde die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen gefordert. Die Betriebserlaubnis war in diesem Fall nicht erloschen.

    Aus den Gründen:

    Damit die Betriebserlaubnis erlischt, reicht nicht allein die Veränderung von Fahrzeugteilen aus, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist. Es muss zusätzlich eine Gefährdung zu erwarten sein. Im vorliegenden Fall kann aus der Tatsache, dass der Betroffene Reifen der Größe 195/50 HR 15 auf Felgen der Größe 7J x 15 H2 i. V. mit einem Sportlenkrad „Raid 13" montiert hat, nicht entnommen werden, dass dies die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten läßt. Dies gilt um so weniger, als der Betroffene nach der Beanstandung durch die Polizei die entsprechende Reifen-/Lenkradkombination durch Eintragung in die Betriebserlaubnis genehmigt erhalten hat.


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : Nur zur Info:

    Die Allianz hat bei genau so einem Thema, mein Auto durch einen Sachverständigen extremst genau untersuchen lassen. Reifen, Profiltiefe, Felgen, Auspuff, Getriebe (!), Ansaug, Motronic - volles Programm eben.

    Die haben das sicher nur gemacht, damit ihr Gutachter mal ein schönes Auto genau ansehen darf ;-)


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : > Die ursprüngliche Frage lautete: Versicherungsschutz ja/nein. Die Allianz
    > hat das eindeutig mit ja beantwortet.

    Richtig - das war die Frage. Manchmal muß die Versicherung auch zahlen wenn theoretisch das Auto nicht mehr eine Betriebserlaubnis hat. Z.B. Wenn ein Sportauspuff drauf ist. Nur weil das Auto lauter ist kann sich die Versicherung nicht quer stellen. Ebenso die 1000den von chipgetunten Turbodiesel. Wenn die bei Tempo 30 in ein Auto reinfahren ist es egal wieviel PS das Auto eigentlich hat oder wie hoch die Endgeschw. sein könnte. Wichtig ist nur ob diese Manipulation einen Einfluß auf den Unfall hatte oder nicht.

    Wenn einer von uns (und das wollen wir nicht hoffen) mit seinem SC mit 230 km/h in der Autobahnkurve den Abflug macht weil der Wagen nicht mehr den optimalen Kontakt zum Boden hatte, fragen die schon nach dem Spoiler. Denn der hat ja eindeutig einen Einfluß. Ob die Blinker aber rot oder gelb blinken kann/muss der Versicherung egal sein - auch wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist. Und das ist sie mit roten Blinker definitiv. Bei uns ist gelb angesagt. Sonst kommt der nächste und färbt seine blau oder grün ein ;-)


  • Autor : ... (gelöscht)

    Antwort : Maßgeblich für die Frage, ob die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wegen einer Chip-Tuningmaßnahme erlischt, ist die Rechtslage nach § 19 Absatz 2, Satz 2 StVZO. Nach der dortigen Nr. 2 erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Eine solche Gefährdung kann als Folge einer Chip-Tuningmaßnahme nur unter besonderen Umständen angenommen werden, z.B. wenn eine extreme Leistungssteigerung des Motors um 50 % oder mehr herbeigeführt wird, ohne dass eine entsprechende Anpassung der Bremsen, Reifen oder anderer Fahrzeugteile erfolgt. Eine solche Gefährdung ist im Beispielsfall nicht gegeben. Die in dem Unfall des Beispielsfalls verwirklichte Gefährdung ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf die Änderung am Fahrzeug zurückzuführen. Bei Chip-Tuningmaßnahmen mit moderater Leistungssteigerung um ca. 10 %, wie im Beispielsfall, kann eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO in der Regel nicht (ohne weiteres) angenommen werden.

    Quelle : http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/chip_tuning_02.php3



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