Porsche 911 - FAQ : Antworten



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Thema: Reifen : Reifenfabrikatsbindung


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    Antwort : TÜV Werkstatt-Info, April 2000 - Nr. 2

    Reifenfabrikatsbindung

    Im Zuge eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission wegen unnötiger Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 92/23/EWG (Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Anhaengern) wurde Deutschland darauf hingewiesen, dass Reifenfabrikatsbindungen für Reifen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nicht zulässig sind. Das KBA wurde bereits vom BMVBW angewiesen, in Zukunft derartige Eintragungen zu unterlassen.

    Daraus ergibt sich, dass die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen Einschränkungen bezüglich des Reifenfabrikats oder des -typs keine Rechtswirksamkeit mehr besitzen und nur noch als Empfehlung zu betrachten sind.

    Bei Krafträdern bleibt die Möglichkeit einer Fabrikatsbindung bis auf weiteres noch erhalten. Gleichzeitig wird die bisherige Verfahrensweise mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung weiterhin aufrecht erhalten.

    Bei Z-Reifen braucht nach 92/23/EWG die Angabe der Tragfähigkeit auf dem Reifen nicht vorhanden sein, deshalb ist die Eignung des Reifens (Tragfähigkeit mit Bezug auf die Höchstgeschwindigkeitsleistung des Fahrzeuges) auch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen und deren Anhängern durch den Reifenhersteller nachzuweisen.

    Reifenfabrikate/-typen, die nicht in den Fahrzeugpapieren genannt sind, sind deshalb ab sofort zulässig, wenn sie folgende Randbedingungen einhalten:
    • Mehrspurige Kfz und deren Anhaenger Einspurige Kfz
    • Reifenkennzeichnung die Reifenkennzeichnung (z.B. 225/50 R 17 94 W) stimmt mit dem entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugpapieren überein
    • EG- oder ECE-Genehmigungszeichen auf dem Reifen e1 E1 nach EG-Richtlinie oder ECE-Regelung vorhanden
      • 92/23/EWG
      • ECE-R 30 97/24/EG
      • ECE-R 75
    Weitere notwendige Dokumente sind nicht erforderlich.

    Bei Z-Reifen fahrzeugbezogene Freigabe des Reifenherstellers mitführen "Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigung" des Fahrzeugherstellers oder des Reifenherstellers, die bestätigt, daß dieser Reifen auf dem gegebenen Fahrzeug ebenfalls ohne jede Einschraenkung gefahren werden kann

    Eine Aenderungsabnahme nach §19 StVZO ist bei Abweichung des Reifen- fabrikats/-typs nicht mehr erforderlich, aber möglich.

    Bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist eine Verweigerung der Prüfplakette allein wegen nicht eingehaltener Reifenbindung nicht möglich. Eine Beanstandung muss aber weiterhin erfolgen, wenn Bauvorschriften verletzt werden, die Verkehrssicherheit gefährdet wird oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten ueber die zulässigen Toleranzen hinaus verschlechtert.

    Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf der Führer des Fahrzeuges keine Beeinträchtigungen erfahren.

    Anderslautende Formulierungen älteren Datums zu Fabrikatsbindungen in Prüfberichten und Teilegutachten sind nur noch als Empfehlung anzusehen.



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